Lärm und Vibrationen am Arbeitsplatz

Die in der LärmVibrationsArbSchV genannten Auslösewerte haben das Ziel, Gehörschäden zu vermeiden. Das Messverfahren zur Bestimmung des Tages-Lärmexpositionspegels ist in der Norm DIN EN ISO 9612 beschrieben (Vereinheitlichung der Messverfahren der europäischen Länder durch Überarbeitung der internationalen Norm ISO 9612). Da die Norm DIN EN ISO 9612 nunmehr vor allem den Pegelbereich der Gehörgefährdung abdeckte, musste der Anwendungsbereich der Norm DIN 45645-2:2012-09 auf den Pegelbereich unterhalb der Gehörgefährdung eingeschränkt werden. Die Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehör- gefährdung erfolgt gemäß der Norm DIN 45645-2:2012-09. Auch Arbeitsplätze mit Beurteilungspegeln unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung werden häufig als „laut“ empfunden. Lärm im Büro beispielsweise hat neben der Lästigkeit auch negative Auswirkungen auf die Arbeitsleistung, da die Konzentration erheblich beeinträchtigt wird. Wir beraten Sie gern bei der akustischen Gestaltung der Arbeitsplätze in Büroräumen und Klassenräumen.

Auf der Basis langjähriger Erfahrungen im Schallschutz bieten wir Ihnen an, Arbeitsplätze hinsichtlich Schutz und Wohlbefinden der Mitarbeiter zu optimieren:

  • Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
  • Messung von Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen – auch als Dauermessung
  • Bewertung der Belastung
  • Messung und Bewertung der Raumakustik
  • Erstellung von Minderungsprogrammen
  • Unterweisung von Beschäftigten
  • Beratung von Unternehmen bei der Errichtung und Einrichtung von Arbeitsstätten
  • Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren
  • Aufsicht über die Einhaltung des Lärm- und Vibrationsschutzes in Betrieben

Lärmexpositionspegel

Lärm im Sinne der LärmVibrationsArbSchV ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

Wenn die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, hat der Arbeitgeber laut § 3 LärmVibrationsArbSchV im Rahmen einer von fachkundigen Personen durchgeführten Gefährdungsbeurteilung die auftretenden Expositionen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte zu bewerten.

Die dafür notwendigen Informationen können den Betriebsanleitungen von Maschinen entnommen werden, die gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. gemäß Neunter Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) Informationen über die Höhe des von einer Maschine ausgehenden Lärms bzw. der Vibrationen enthalten müssen. Kann die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte so nicht sicher ermittelt werden, muss der Umfang der Exposition fachkundig durch eine Messung festgestellt werden.

Für die Beurteilung der Lärmexposition wird der Tages-Lärmexpositionspegel L(EX,8h) herangezogen. Der Energieinhalt von Schallimpulsen ist im Messergebnis enthalten, ein Impulszuschlag zur Bewertung von Schallspitzen ist nicht erforderlich.

Der Tages-Lärmexpositionspegel L(EX,8h) ist der über die Zeit gemittelte Lärmexposi- tionspegel bezogen auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Arbeitsplatz auftretenden Schallereignisse. Im Ausnahmefall, wenn die Lärmexposition von Tag zu Tag sehr stark schwankt, kann bei der zuständigen Behörde beantragt werden, dass der Wochen-Lärmexpositionspegel L(EX,40h) zur Beurteilung verwendet werden darf.

Der Wochen-Lärmexpositionspegel L(EX,40h) ist der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspegel bezogen auf eine 40-Stunden-Woche. Impulsspitzen werden über den zu ermittelnden Spitzenschalldruckpegel L(pC,peak) erfasst. Der Spitzenschall-druckpegel L(pC,peak) ist der Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.

Bei der Exposition der Beschäftigten gegenüber Lärm sind in der Gefährdungsbeurteilung untere und obere Auslösewerte zu berücksichtigen.

Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmexpositionspegel L(EX,8h) und den Spitzenschalldruckpegel L(pC,peak) betragen:

Oberer Auslösewert: L(EX,8h) = 85 dB(A) bzw. L(pC,peak) = 137 dB(C)

Unterer Auslösewert: L(EX,8h) = 80 dB(A) bzw. L(pC,peak) = 135 dB(C)

Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt.

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreitung des unteren Auslösewertes:

  • Unterweisung der Beschäftigten auf Grundlage der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung

Maßnahmen bei Überschreitung des unteren Auslösewertes:

  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Bereitstellung eines geeigneten persönlichen Gehörschutzes
  • Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreitung des oberen Auslösewertes:

  • Kennzeichnung des Lärmbereichs sowie Abgrenzung, falls technisch möglich
  • Beschäftigte dürfen nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert
  • Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und Führen einer Vorsorgekartei
  • Der bereit gestellte Gehörschutz muss bestimmungsgemäß getragen werden
  • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen

ie Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen oder bei Hinweisen aus den Ergebnissen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu aktualisieren.

Wir bieten Ihnen Unterstützung an:

  • bei der Gefährdungsbeurteilung
  • bei der Lösung von Messaufgaben

Lärmminderungsprogramm

Nach § 7 der TRLV Lärm Teil 3 ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Lärmminderungs- programm aufzustellen und durchzuführen, wenn die Lärmbelastung einen Tages-Lärmexpositionspegel L(EX,8h) von 85 dB(A) bzw. einen Spitzenschalldruckpegel von L(pC,peak) von 137 dB(C) überschreitet. Durch das Lärmminderungsprogramm sollen die Lärmexposition an bestehenden Arbeitsplätzen reduziert, die Arbeitsbedingungen dem Stand der Lärmminderungstechnik angepasst und Lärmgefährdungen der Beschäftigten nach Möglichkeit vermieden werden. Bei wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz ist jeweils besonders zu prüfen, ob das Lärmminderungsprogramm unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Standes der Technik angepasst werden muss. Ein Lärmminderungsprogramm ist solange durchzuführen, bis die oberen Auslösewerte nicht mehr überschritten werden.

Ein Lärmminderungsprogramm umfasst folgende Arbeitsschritte:

  • Ermittlung der Lärmschwerpunkte
  • Vergleich mit dem Stand der Lärmminderungstechnik
    Ursachenanalyse
  • Auswahl geeigneter Lärmminderungsmaßnahmen nach Stand der Technik
  • Lärmminderungsprognose
  • Erstellung des Lärmminderungsprogramms mit Prioritätenliste und Zeitplan
  • Durchführung konkreter Maßnahmen
  • Wirksamkeitskontrolle

Bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen ist die Rangfolge zu berück- sichtigen, wie sie bereits allgemeingültig im § 4 ArbSchG formuliert ist. Zunächst muss die Lärmemission am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob alternative Arbeitsverfahren angewendet, emissionsarme Maschinen oder Werkzeuge eingesetzt und bauliche oder gestalterische Schallschutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte und am Arbeitsplatz durchgeführt werden können. Luftschall ist beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, Körper- schall durch Körperschalldämpfung, -dämmung oder -isolierung zu mindern. Durch regelmäßige Wartung ist verschleißbedingten Schallpegelerhöhungen vorzubeugen. Diese technischen Maßnahmen zur Minderung von Lärm haben Vorrang vor organisa- torischen Maßnahmen wie z. B. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.

Erst wenn die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht gewährleistet werden können, sind individuelle Schutzmaßnahmen (z. B. persönlicher Gehörschutz) anzuwenden. Der Gehörschutz ist in jedem Fall so auszuwählen, dass unter Berücksichtigung seiner Dämmwirkung der auf das Gehör einwirkende Lärm die maximal zulässigen Expositionswerte L(EX,8h) = 85 dB(A) und L(pC,peak) = 137 dB(C) sicher nicht überschreitet.

Die Verwendung von persönlichem Gehörschutz ist auch als Sofortmaßnahme und Übergangslösung zu berücksichtigen, wenn nicht rechtzeitig ausreichende technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen umgesetzt werden können.

Nach der LärmVibrationsArbSchV sind Lärmbereiche als solche zu kennzeichnen, wenn einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten wird. Die gekennzeichneten Bereiche sind, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Die Durchführung eines Lärmminderungsprogramms muss als kontinuierlicher Prozess verstanden werden. Das Lärmminderungsprogramm ist immer wieder zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten, da sich beispielsweise der Stand der Technik weiterentwickelt oder sich wesentlichen Änderungen am Arbeitsplatz ergeben.

Eine Verringerung der Exposition gegenüber Lärm oder mechanischen Schwingungen lässt sich am wirkungsvollsten dann erreichen, wenn bereits bei der Planung der Arbeitsplätze und Arbeitsstätten Präventivmaßnahmen ergriffen werden und die Arbeitsmittel sowie die Arbeitsverfahren und -methoden so gewählt werden, dass die Gefahren vorrangig bereits am Entstehungsort verringert werden.

Vibrationen

Unter Vibrationen werden entsprechend dem ILO-Übereinkommen Nr. 148 alle mechanischen Schwingungen verstanden, die durch feste Körper auf den menschlichen Körper übertragen werden und gesundheitsschädlich oder anderweitig gefährlich sind.

Auch wenn die Fallzahlen der Berufskrankheiten zurückgehen und der technische Fortschritt Verbesserungen bei der Vibrationsminderung gebracht hat, darf keine Entwarnung gegeben werden.

Mobile Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen oder Gabelstapler übertragen nach wie vor mechanische Schwingungen über die Fahrersitze auf den Menschen (Ganzkörper-Vibrationen). Beim Arbeiten mit handgehaltenen oder handgeführten Maschinen sind die Bedienpersonen der Einwirkung mechanischer Schwingungen auf das Hand-Arm-System ausgesetzt. Bei schlagend arbeitenden Geräten (z. B. Meißelhammer, Niethammer) entstehen die mechanischen Schwingungen durch das Arbeitsprinzip, bei rotierend arbeitenden Maschinen (z. B. Schleifmaschinen) durch Unwuchten drehender Teile oder durch Wechselkräfte bei der Materialbearbeitung.

Die LärmVibrationsArbSchV schließt eine lange bestehende Lücke im deutschen Rechtssystem, denn weder für die Hersteller von vibrierenden Geräten bzw. Maschinen noch für deren Anwender war bis 2007 in Deutschland verbindlich geregelt, wann tatsächlich eine Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit besteht. Mit der Verordnung bekommen die Arbeitgeber verbindliche Aussagen, ab wann und wie Gesundheitsgefährdungen durch Vibrationseinwirkung in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Die LärmVibrationsArbSchV setzt die Richtlinie 2002/44/EG in nationales Recht um. Dabei wurden die Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte (Tages-Vibrationsex- positionswert A(8): der über die Zeit gemittelte Vibrationsexpositionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht) mit Ausnahme des Expositionsgrenzwertes für Ganzkörper-Vibrationen übernommen. Der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen aus der EG-Richtlinie A(8) = 1,15 m/s² repräsentiert nicht den Stand der Technik und stellt einen politischen Kompromiss dar. Bei der Vibrations-Richtlinie handelt es sich um eine Mindestvorschrift, so dass die Mitgliedstaaten niedrigere Werte festlegen können. Die nationale Umsetzung einer europäischen Richtlinie darf nicht zur Verschlechterung des bereits erreichten Niveaus von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit führen. In Deutschland hätte dies aber eine Verschlechterung der bestehenden Situation bedeutet, denn § 4 ArbSchG verlangt die Berücksichtigung des Standes der Technik bei der Gefährdungsbeurteilung. Der Richtwert aus der ISO 2631-1:1997 beträgt 0,8 m/s² und steht auch im Einklang mit der vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen Gesundheitsschutz-Bergverordnung. Aufgrund des für die horizontalen Einwirkungsrichtungen zu berücksichtigenden Korrekturfaktors von 1,4 infolge der höheren Empfindlichkeit des Menschen gegenüber Scher- und Schubkräften wurde auch in Deutschland der Expositionsgrenzwert für die x- und y-Richtung wie in der EG-Richtlinie auf A(8) = 1,15 m/s² festgelegt. Für die z-Richtung wurde der Wert aufgrund der erwähnten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse auf 0,8 m/s² reduziert.

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreitung eines Auslösewertes
(Hand-/Armvibrationen: A(8) = 2,5 m/s², Ganzkörpervibrationen: A(8) = 0,5 m/s²):

  • Spezielle Unterweisung der Beschäftigten

Maßnahmen bei Überschreitung des Auslösewertes:

  • Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • Vibrationsminderungsprogramm

Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes:
(Hand-/Armvibrationen: A(8) = 5 m/s², Ganzkörpervibrationen: A(8) = 0,8 m/s² (z-Richtung), A(8) = 1,15 m/s² (x-, y-Richtung)):

  • Veranlassung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen

Maßnahmen bei Überschreitung eines Expositionsgrenzwertes:

  • Unverzügliches Treffen konkreter Maßnahmen zur dauerhaften Senkung der Exposition

Vibrationsminderungsprogramm

Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, Risiken bei der Arbeit – also auch solche infolge Vibrationseinwirkung – zu erkennen, zu dokumentieren und durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Vibrationen müssen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vor persönlichem Schutz. Kollektive Maßnahmen haben den Vorrang vor individuellen.

Die LärmVibrationsArbSchV enthält einen Katalog von möglichen Maßnahmen, die der Arbeitgeber bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen aufgrund der Gefährdungs- beurteilung insbesondere zu berücksichtigen hat:

  • Anwendung alternativer Arbeitsverfahren ohne oder mit geringerer Vibrationsbelastung,
  • Auswahl besser geeigneter Arbeitsmittel,
  • Bereitstellung von Zusatzausrüstungen,
  • angemessene Wartung der Arbeitsmittel, Arbeitsplätze, Anlagen und Fahrbahnen,
  • Verbesserung der Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
  • Schulung der Beschäftigten,
  • Begrenzung der Dauer und der Intensität der Exposition,
  • Einführung von Arbeitsplänen mit ausreichenden Ruhezeiten,
  • Bereitstellung geeigneter Kleidung gegen Kälte und Nässe